Beitritt zum Verein 1. Frankfurter Kindertagespflege e.V.

Treten Sie in eine Welt exklusiver Veranstaltungen und inspirierender Workshops ein, die Ihnen ggfs. neue Horizonte eröffnen. Werden Sie Teil eines Netzwerks von Gleichgesinnten, das auf gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamer Entwicklung beruht. Bei uns haben Sie die einzigartige Gelegenheit, Ihre kreativen Ideen und Herzensprojekte einzubringen und zum Leben zu erwecken. Wir unterstützen Sie gerne dabei!

 

Ein gutes Gefühl im Betreuungsalltag ist uns wichtig: Daher bieten wir Ihnen einen kostenfreien Erste-Hilfe-Kurs speziell für die Kinderbetreuung an. Zudem stehen Ihnen Einzelfallsupervisionen und kollegiale Fallberatungen zur Verfügung, um Ihnen in jeder Situation Unterstützung zu bieten.

 

Gemeinsam bilden wir eine starke Gemeinschaft aus Tagesfamilien und Eltern, die sich gegenseitig unterstützen und stärken. Sie erhalten umfassende Informationen und fachliche Unterstützung zu pädagogischen Fragestellungen. Unsere spezialisierten Kurse richten sich sowohl an Eltern als auch an Tagesfamilien und bieten Ihnen wertvolles Wissen für Ihre tägliche Arbeit.

 

Als Tagesfamilie haben Sie die Möglichkeit, sich auf unserer Homepage zu präsentieren und sich sichtbar zu machen. Gestalten Sie aktiv die Kindertagespflege mit und bringen Sie Ihre Erfahrungen und Ideen ein. Wenn gewünscht, können Sie Teil einer unserer WhatsApp-Gruppe werden, um sich mit anderen Mitgliedern auszutauschen.

 

Für Tagesfamilien bieten wir zudem spezifische Informationen im Bereich unternehmerisches Denken und Handeln an, einschließlich Themen wie Steuern und finanzielle Rücklagen. Eltern profitieren von einer Vielzahl von Kursen zu pädagogischen Themen und haben die Möglichkeit zum Austausch und zur Vernetzung untereinander.

 

Gemeinsam entwickeln wir Konzepte für Vertretungsregelungen, um eine reibungslose Betreuung sicherzustellen. Und das ist nur der Anfang – es erwartet Sie noch vieles mehr. Treten Sie ein in eine Welt der Möglichkeiten und Gemeinschaft!

 



Satzung 1. Frankfurter Kindertagespflegeverein e.V

§ 1 Name und Sitz:

  1. Der Verein führt den Namen: 1. Frankfurter Kindertagespflegeverein, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Die Geschäftsstelle ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.
  3. Mit den in dieser Satzung verwendeten Personenbegriffen sind in jedem Falle Personen weiblichen und männlichen Geschlechts angesprochen

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Förderung der frühkindlichen Bildung und Erziehung

  2. Der Verein hat das Ziel:

    • die Interessen der Tagespflegepersonen zu koordinieren und zu vertreten
    • die Qualitätsentwicklung des Berufes „Qualifizierte Tagespflegeperson“ zu fördern und zu unterstützen
    • dem Berufsbild der Tagespflegeperson eine breitere öffentliche Anerkennung zu schaffen
    • die Vernetzung der Tagespflegepersonen zu ermöglichen und zu erweitern
    • die Koordination und Pflege der Zusammenarbeit mit den Eltern der Tageskinder

  3. Aufgaben des Vereins

    Die Ziele sollen erreicht werden durch:

    • Beratung und Unterstützung der Mitglieder u. a. im pädagogischem Bereich
    • Fortbildungen zu aktuellen berufsrelevanten Themen
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Aufbau eines Vertretungskonzeptes für Tagespflegepersonen
    • Aufbau einer Vermittlungsbörse (Backup-System) für Familien und Firmen
    • Kooperation mit Ämtern, Behörden und Fortbildungsträgern

  4. Arbeitsformen

    • Unsere Vorgehensweisen sind jederzeit nachvollziehbar und transparent. 
    • Die Zusammenarbeit mit Ämtern, Behörden und Fortbildungsträgern gestalten wirkooperativ und konstruktiv.
    • Durch Öffentlichkeitsarbeit soll das Berufsbild „Qualifizierte Tagespflegeperson“ positiv dargestellt werden und an gesellschaftlicher Anerkennung gewinnen.
    • Der Verein arbeitet politisch unabhängig und konfessionell neutral.
    • Der Verein ist offen für alle Personen, die den Ausbau und die Qualität der Kindertagespflege in Frankfurt unterstützen wollen

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

  1. Die Mittel des Vereins, auch etwaige Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Aufnahme

    a) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
    b) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
    c) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein bedarf keiner Begründung.Der Bewerberin oder dem Bewerber steht die Berufung innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung zu, die dann bei ihrer nächsten Zusammenkunft entscheidet.
    d) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.

  2. Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet mit:

    a) Austritt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
    b) Ausschluss aus wichtigen Gründen mit Beschluss des Vorstandes.
    c) Streichung aus der Mitgliederliste, die ebenfalls durch Vorstandsbeschluss erfolgt, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit Beitragszahlungen im Verzug ist und trotz Mahnung sein Mitgliedskonto nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung wird das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hingewiesen.
    d) dem Tod des Mitglieds.

  3. Beiträge

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, dieses ist nicht übertragbar.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  3. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für die für den Verein erbrachten Auslagen und Aufwendungen.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet:

    a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
    b) Das Vereinsvermögen im Interesse der gesetzten Ziele zu verwalten und einzusetzen.
    c) Den Mitgliedsbeitrag kontinuierlich zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

    Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl von 2 Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren
    • Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
    • Entscheidung über Annahme der gestellten Anträge
    • Entscheidungen, die den Umgang mit dem Datenschutz betreffen.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung einberufen.

  4. Die Einberufung erfolgt an die letzte dem Verein bekannte Email-Adresse der einzelnen Mitglieder. Hat das Mitglied keine Email-Adresse angegeben oder kann die Email nicht zugestellt werden, erfolgt die Einladung schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift.

  5. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

  6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt hat. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

  7. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt.

  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  11. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  12. Es ist diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bewerben sich mehr als zwei Personen für ein Amt, und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielen konnten. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, wird so oft gewählt, bis eine einfache Mehrheit erzielt wird.

  13. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

  15. Das Protokoll kann von den Mitgliedern angefordert werden. Es wird mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung versendet und wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu gebracht.

§ 8 Der Vorstand

  1. Zusammensetzung des Vorstandes

    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem 1. Kassenwart, seinem Stellvertreter, dem 1. Schriftführer, seinem Stellvertreter und bis zu vier weiteren Beisitzern.

    Die genaue Zahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.

  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der 1. Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

  5. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, z.B. durch Rücktritt oder Tod, kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger gewählt werden. Die Aufgaben können auch durch Vorstandsbeschluss für die restliche Amtszeit auf den jeweiligen Stellvertreter oder einen Beisitzer übertragen werden.

  7. Der Vorstand führt die Geschäfte im Auftrag der Mitgliederversammlung. Er ist ehrenamtlich tätig.

  8. Der Verein kann den Personen oder Mitgliedern, die für sie ehrenamtlich tätig werden, eine angemessene Aufwandsentschädigung nach steuerrechtlichen Vorgaben zahlen.

  9. Personen oder Mitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für den Verein tätig sind, erhalten eine angemessene Vergütung.

  10. Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.

  11. Aufgaben des Vorstandes

    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) Erstellung des Finanzhaushaltes, der Buchführung, des Rechenschaftsberichts und des Jahresabschlusses
    d) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
    e) Beachtung und Umsetzung der Vereinsziele

  12. Beschlussfassung des Vorstandes

    a) Der Schriftführer lädt zu den Vorstandsitzungen schriftlich, per Email, mindestens 3 Tage vorher ein.
    b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon mindestens ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
    c) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
    d) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
    e) Die Öffentlichkeitsarbeit (das sind z.B. Web-Auftritt und Presseerklärungen des Vereins) muss der Vorstand vorher beschließen.
    f) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, dass von zwei anwesenden Vorstandmitgliedern unterschrieben wird.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist auf einer nur für diesen Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Sie erfordert die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  2. 2. Bei Auflösung des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an den

    Deutschen Kinderschutzbund
    Bezirksverband Frankfurt am Main e.V.
    Comeniusstr. 37
    60389 Frankfurt am Main

    der das Vermögen unmittelbar und im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.